Seit Tagen beschäftigt ein Großteil der Fotografen nur ein Thema: Die neue Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO! Ein Gesetz, welches am dem 25.05.2018 endgültig in Kraft tritt. Doch was heißt das nun für RocciPix oder allgemein für die Fotografie?
Dieses neue Gesetz betrifft nicht nur uns berufliche „Fotografen“, Journalisten, o.Ä., sondern im Prinzip jeden, der ein Bild oder Video anfertigt, in dem nicht nur er selbst zusehen ist. Am Samstag gab es dazu nun hier auf RocciPix.de eine erste Auswertung, wie es nun weitergeht und das wir uns nun alle erst einmal durch das ganze Paragraphenwirrwarr durchkämpfen müssen. Das haben wir nun fleißig gemacht, viele und lange Gespräche geführt, aber auch im Rechtlichen bereich weitergebildet, diverse Foren durchwühlt und Fachgespräche in den verschiedensten Communitys verfolgt.
Was ist ab dem 25. Mai 2018 noch alles möglich?
Es gab echt einiges zu klären. Was heißt welcher Paragraph? Wo wird sich was ändern? Was ist noch machbar und was wäre strafbar? Das Thema Eventfotografie, wozu ja auch Partys und jegliche Arten von Sport gehören, trifft uns bei RocciPix ja komplett. Auch sämtliche Schulaktivitäten, sei es der letzte Schultag, Abibälle sowie Abschlussveranstaltungen, Jugendweihen, usw.
Für uns stand in den ersten Tagen wirklich die Frage im Raum: Machen wir das ganze nun bei dem Theater weiter? Wird RocciPix nach dem 25.05. auch noch so sein wie in den letzten Jahren? Nun, nach diesen ganzen Gesprächen würde ich sagen: Ja, zu 90%! Es wird sich sicherlich etwas ändern müssen, aber nicht viel.
Mögliche Probleme bei gewerbsmäßiger Fotografie
Die Seite „Recht am Bild“ hat dazu nun einiges herausgekramt. Das DSGVO und KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) auseinander gestückelt und verglichen.
Wo beißen sich die Regelungen? Was ist so nicht ganz tragbar? „Recht am Bild“ sagt kurz und knapp: „Die DSGVO kommt – und mit ihr die Panikmache im Netz. Diese halten wir grundlegend und insbesondere im Bereich der Fotografie für überzogen.“
Rechtfertigungstatbestände nach Art. 6 DSGVO
Schaut man sich nun mal den Artikel 6 des DSGVO genauer an, gibt es einen Punkt, der uns sehr positiv stimmt:
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Die Punkte a), b), c) und d) dürften ja irgendwie selbsterklärend sein. Punkt b) könnte man nun zum Thema Partyfotografie nehmen: Ihr kommt zu uns und möchtet gern ein Foto haben -> Anfrage der betreffenden Person -> geklärt. Punkt e) trifft uns im Bereich Pressearbeit. Der Punkt f) ist in dem Artikel der interessanteste überhaupt, wenn es um die Eventfotografie geht.
Eine Begründung der Aufnahmen haben wir also: Ihr kommt zu uns, wünscht ein Foto, wir sprechen persönlich darüber und damit wisst ihr, was mit den Bildern passiert. Sprich, ihr wisst genau, wie die Bilder verarbeitet werden und wo sie erscheinen. Wer das bis dato nicht weiß, wird mit einer Visitenkarte natürlich darauf hingewiesen, wo die Bilder erscheinen. Somit ist die „Verarbeitung“ geklärt.
Der Erwägungsgrund 47
Bezugnehmend dazu ein Auszug aus dem „Erwägungsgrund 47“ – Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Der Verantwortliche ist in dem Fall der Veranstalter und wir Fotografen stehen dann im Dienste des Veranstalters. Heißt, wer Kunde dieser Veranstaltung ist, kann fotografiert werden, sofern ein klarer Hinweis am Eingang zu lesen ist und dieser der Aufnahme uns gegenüber zustimmt.
Einen großen Vorteil den wir hier auf RocciPix.de haben: Wir löschen beim Exportieren der Bilder aus dem Bearbeitungsprogramm die kompletten EXIF-Daten (außer Copyright) und laden diese nicht mit ins Netz, ausschließlich nur das Bild. Das erspart uns viel Schreibkram und dadurch fallen viele Artikel des DSGVO nicht in unseren Bereich. Schließlich geht es ja auch um diese Datenerhebung, wo man genau nachvollziehen kann, wann war die Person wo an welcher Stelle zu welcher Zeit.
Änderungen für Veranstalter und Vereine, wenn fotografiert wird
Für uns wird es in Zukunft notwendig sein, dass die Veranstalter und Vereine uns einen Foto-Auftrag erteilen, bei der jeweiligen Veranstaltung bzw. dem jeweiligen Spiel zu fotografieren. Es MUSS dann aber einen klaren Hinweis am Eingang geben, ggf. auch direkt auf den Eintrittskarten, dass auf der Veranstaltung fotografiert wird und man ggf. auf einem Bild erscheint. Absichern kann man sich dann, wenn man die Person kurz darauf anspricht und fragt, ob es okay ist.
Lange Rede, kurzer Sinn
Wie geht es also nun ab dem 25. März für uns bei jeglichen Veranstaltungen weiter? Egal ob DSGVO oder KUG: Bei einer Veröffentlichung eines Bildes muss bei fehlender Einwilligung eine Ausnahme nach §23 Abs. 1 des KUG oder eine Rechtfertigungsmöglichkeit nach Art. 6 des DSGVO, zum Beispiel öffentliches Interesse, vorliegen. Hat man also diese Einwilligung, ob schriftlich oder mündlich, geht es gewohnt weiter wie bisher. Es bleibt uns also auf einer Party erspart, mit einem Hefter herumzurennen und jede Unterschrift einzusammeln.
Für mich gibt es nun nur einen Mehraufwand, die Leute zu befragen, die auf Bildern im Hintergrund irgendwie klar zu erkennen sind. Rücken und Hinterkopf zählt dazu nicht. Ob nun weiter ganze Gruppenbilder, sprich in die Masse fotografiert, veröffentlicht werden können, wird noch abschließend geklärt. Personen nun „heimlich“ zu fotografieren und einfach zu veröffentlichen, fällt also ab dem 25. Mai auch komplett weg.
„Recht am Bild“ schrieb dazu noch: “ Das berechtigte Interesse aus Art. 6 DSGVO lässt zusammengefasst einen ähnlichen oder gar weiteren Spielraum zu, als die Abwägung des Veröffentlichungsinteresses vs. Persönlichkeitsrechts im Rahmen von §§ 22, 23 KUG.“
Abschließend dazu noch einen Satz von Julian (Gesichtsblitzer.de): „Die Öffnungsklausel ist weit gefasst und lässt ausreichend Diskussionsspielraum zu.“
Juhu, es geht weiter!
Ja, die Anspannung der letzten Tage legt sich langsam wieder. Wir freuen uns also auch auf viele weitere Jahre mit euch auf den diversen Veranstaltungen in der Region!
Dennoch solltet ihr darauf achten, welche Bilder ihr als Privatperson auf Facebook, Instagram, Snapchat und sämtlichen sozialen Netzwerken veröffentlicht, denn auch dort gilt das DSGVO.
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Quellen:
– dsgvo-gesetz.de
– rechtambild.de